AGB

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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Kunden

Allgemeine Einkaufsbedingungen CLR

Nachhaltigkeit in unserer Lieferkette

Allgemeine Geschäftsbedingungen für externe Dienstleister

Wir weisen ausdrücklich drauf hin, dass Sie verpflichtet sind, bei der Erbringung Ihrer Leistungen sämtliche gesetzlichen Erfordernisse und Vorgaben von CLR, die den Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz und sonstige Sicherheitsanforderungen sowie Anordnungen, die die Geheimhaltung unserer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betreffen, eigenverantwortlich Folge zu leisten.

Insbesondere sind die Bestimmungen unserer Anweisung WU032 zu beachten.

Zur Umsetzung der vorgenannten Ziele ist den Anordnungen unseres hierfür zuständigen Fachpersonals zu folgen.


 

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der CLR Chemisches Laboratorium Dr. Kurt Richter GmbH für Kunden

  1. Geltungsbereich / Abweichende Bedingungen des Kunden

1.1  Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB (nachfolgend „Kunde“ genannt), das heißt, natürlichen oder juristischen Personen, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

1.2  Für die Geschäftsbeziehung mit unseren Kunden, auch für Auskünfte und Beratung, gelten ausschließlich diese AGB. Sind unsere AGB in das Geschäft mit dem Kunden eingeführt, so gelten sie auch für alle weiteren Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns, soweit nicht schriftlich etwas anderes ausdrücklich vereinbart wird. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Unser Schweigen auf derartige abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen.

1.3  Unsere AGB gelten anstelle etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden auch dann, wenn nach diesen die Auftragsannahme als bedingungslose Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen ist, oder wir nach Hinweis des Kunden auf die Geltung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen liefern, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich auf die Geltung unserer AGB verzichtet. Der Kunde erkennt durch Annahme unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich an, dass er auf seinen aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeleiteten Rechtseinwand verzichtet.

  1. Auskünfte / Eigenschaften der Produkte

2.1  Auskünfte und Erläuterungen hinsichtlich unserer Produkte erfolgen ausschließlich aufgrund unserer bisherigen Erfahrung.

2.2  Eine Bezugnahme auf Normen, ähnliche technische Regelungen sowie technische Angaben, Beschreibungen und Abbildungen des Liefergegenstandes in Angeboten und Prospekten und unserer Werbung stellen nur dann eine Eigenschaftsangabe unserer Produkte dar, wenn wir die Beschaffenheit ausdrücklich als „Eigenschaft des Produktes“ deklariert haben; ansonsten handelt es sich um unverbindliche, allgemeine Leistungsbeschreibungen.

2.3  Eine Garantie gilt nur dann als von uns übernommen, wenn wir schriftlich eine Eigenschaft und/oder einen Leistungserfolg als „rechtlich garantiert“ bezeichnet haben.

2.4  Die uns vom Kunden mitgeteilten Grunddaten zur Herstellung der Produkte, das heißt die vom Kunden angegebenen Werte und Spezifikationen, werden von uns – soweit technisch und produktionsbedingt möglich – bei der Herstellung der Produkte zugrunde gelegt und es wird versucht, diese annähernd zu erreichen.

2.5  Eine Haftung für die Verwendbarkeit unserer Produkte zu dem vom Kunden vorgesehenen Verwendungszweck übernehmen wir außerhalb der gesetzlich zwingenden Haftung nicht, soweit wir mit dem Kunden nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben.

2.6  An Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Leistungs- und sonstige Eigenschaftsbeschreibungen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen über unsere Produkte und Leistungen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Kunde verpflichtet sich, die in vorstehendem Satz aufgeführten Unterlagen nicht Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, wir erteilen unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

  1. Produktproben / Muster

Die Eigenschaften von unseren Produktproben bzw. Mustern werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Unsere Produktproben bzw. Muster bleiben unser Eigentum und dürfen nicht entgeltlich weiterveräußert werden.

  1. Vertragsschluss / Lieferumfang / Beschaffungsrisiko

4.1  Unsere Angebote erfolgen freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder verbindliche Zusagen enthalten. Sie sind lediglich Aufforderungen an den Kunden zu Bestellungen. Ein Vertrag kommt – auch im laufenden Geschäftsverkehr – erst dann zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden schriftlich oder in Textform (d.h. auch per Telefax oder E-Mail) bestätigen. Bei unverzüglicher Lieferung kann unsere Bestätigung durch unsere Rechnung ersetzt werden.

4.2  Für den Inhalt des Liefervertrages ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend.

4.3  Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformabrede selbst. Mündliche Vertragsänderungen oder Vertragsergänzungen sind nichtig. Der Vorrang einer Individualvereinbarung (§ 305 b BGB) bleibt unberührt.

4.4  Bei Abrufaufträgen oder kundenbedingten Abnahmeverzögerungen sind wir berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen. Etwaige Änderungswünsche des Kunden können demnach nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.

4.5  Der Kunde hat uns rechtzeitig vor Vertragsschluss schriftlich auf etwaige besondere Anforderungen an unsere Produkte hinzuweisen.

4.6 Wir sind lediglich verpflichtet aus unserem eigenen Produktvorrat zu leisten.

4.7  Die Übernahme eines Beschaffungsrisikos liegt nicht allein in unserer Verpflichtung zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache. Ein Beschaffungsrisiko übernehmen wir nur kraft schriftlicher, gesonderter Vereinbarung unter Verwendung der Wendung „übernehmen wir das Beschaffungsrisiko…“.

4.8  Wird der Versand auf Wunsch des Kunden, oder aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert, sind wir berechtigt, beginnend mit dem Ablauf der mit der schriftlichen Anzeige der Versandbereitschaft gesetzten Frist eine Einlagerung vorzunehmen und die hierdurch entstehenden Kosten mit 0,5% des Netto-Rechnungsbetrages der eingelagerten Produkte für jeden angefangenen Monat in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung weitergehender Rechte bleibt unberührt. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Kostenaufwand entstanden ist.

Darüber hinaus sind wir berechtigt, nach Fristablauf anderweitig über die vertragsgegenständlichen Produkte zu verfügen und den Kunden mit angemessener Frist neu zu beliefern.

  1. Lieferung / Lieferzeit / Lieferverzug

5.1 Verbindliche Liefertermine und Lieferfristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren Lieferterminen und Lieferfristen (ca., etwa etc.) bemühen wir uns, diese nach besten Kräften einzuhalten.

5.2 Liefer- und/oder Leistungsfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrages geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen, insbesondere vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten vollständig geleistet sind. Entsprechendes gilt für Liefer- und/oder Leistungstermine. Hat der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, so beginnt eine neue angemessene Liefer- und/oder Leistungsfrist mit der Bestätigung der Änderung durch uns.

5.3  Das Interesse des Kunden an unserer Lieferung oder Leistung entfällt mangels anderer schriftlicher Vereinbarung nur dann, wenn wir wesentliche Teile nicht oder verzögert liefern.

5.4  Geraten wir in Lieferverzug, muss der Kunde uns zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens – soweit nicht im Einzelfall unangemessen – 14 Tagen zur Leistung setzen. Verstreicht diese fruchtlos, bestehen Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung – gleich aus welchem Grunde – nur nach Maßgabe der Regelung in Ziffern 5.6 und 11.

5.5 Wir geraten nicht in Verzug, solange der Kunde mit der Erfüllung von Verpflichtungen uns gegenüber, auch solchen aus anderen Verträgen, in Verzug ist.

5.6  Wenn dem Kunden wegen unseres Verzuges ein Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Nettopreis desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge des Verzuges nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Ein weitergehender Ersatz unsererseits wegen des Verzögerungsschadens ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle eines vorsätzlichen oder arglistigen Handels unsererseits, bei Schäden wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, und bei Verzug im Falle eines vereinbarten Fixgeschäftes im Rechtssinne.

5.7  Solange vom Kunden zu stellende Transportmittel nicht zur Verfügung stehen, sind wir nicht zur Lieferung verpflichtet. Wir sind jedoch berechtigt, bei ausführbarem Versandauftrag oder Abrufauftrag die Lieferung mittels eigener oder angemieteter Transportmittel zu bewirken. In diesem Fall reisen die Produkte auf Gefahr des Kunden.

  1. Selbstbelieferungsvorbehalt / Höhere Gewalt und sonstige Behinderungen

6.1  Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung unserer geschuldeten vertragsgegenständlichen Lieferung dafür erforderliche Lieferungen oder Leistungen unserer Lieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsabschluss mit dem Kunden nicht, nicht richtig, oder nicht rechtzeitig, oder treten Ereignisse Höherer Gewalt ein, so werden wir unseren Kunden rechtzeitig schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko übernommen haben. Der Höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Epidemien und Pandemien, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen – z.B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden -, und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.

6.2  Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach Ziffer 6.1 der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen.

6.3  Vorstehende Regelung gemäß Ziffer 6.2 gilt entsprechend, wenn aus den in Ziffer 6.1 genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Liefertermins eine übliche Lieferfrist überschritten wurde.

  1. Versand / INCOTERMS / Gefahrübergang / Verpackung / Entsorgungskostenpauschale

7.1  Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird, erfolgt der Versand durch uns unversichert auf Gefahr und zu Lasten des Kunden und ab unserem Werk (INCOTERM EXW).

7.2  Enthält unsere Auftragsbestätigung eine in den INCOTERMS aufgeführte Klausel, so gelten für die jeweilige Klausel die INCOTERMS in der jeweils neuesten Fassung, es sei denn, in unserer Auftragsbestätigung ist etwas anderes angeführt.

7.3  Sofern der Versand nicht auf Gefahr und zu Lasten des Kunden und ab unserem Werk (INCOTERM EXW) erfolgt, bleibt uns die Wahl des Transportweges und des Transportmittels vorbehalten. Wir werden uns jedoch bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche des Kunden zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Fracht-Frei-Lieferung – gehen zu Lasten des Kunden.

7.4  Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagern wir die Produkte auf Kosten und Gefahr des Kunden (vgl. Ziffer 4.8). In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

7.5  Sofern eine gesetzliche Rücknahmepflicht von Transportverpackungen besteht und der Kunde von uns die Rücknahme von Transportverpackungen verlangt, verpflichtet sich der Kunde, die Retoure frei Haus abwickeln zu lassen oder die Retoure in Auftrag zu geben.

  1. Mängelrüge / Pflichtverletzung / Gewährleistung

8.1  Erkennbare Sachmängel sind vom Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Abholung bei Lieferung ab Werk, ansonsten nach Anlieferung uns gegenüber zu rügen. Versteckte Sachmängel sind vom Kunden unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb der Gewährleistungsfrist nach Ziffer 8.6 uns gegenüber zu rügen. Eine nicht fristgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Kunden aus Pflichtverletzung wegen Sachmängeln aus. Dies gilt nicht im Falle vorsätzlichen oder arglistigen Handelns unsererseits, der Übernahme einer Garantie der Mängelfreiheit durch uns oder bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.2  Die Mängelrüge nach Ziffer 8.1 hat schriftlich zu erfolgen. Eine nicht formgerechte Rüge schließt ebenfalls jeglichen Anspruch des Kunden wegen Mängeln aus.

8.3  Bei Anlieferung erkennbare Sachmängel müssen zudem dem Transportunternehmen gegenüber gerügt und die Aufnahme der Mängel von diesem veranlasst werden. Mängelrügen müssen eine Beschreibung des Mangels enthalten. Eine nicht fristgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Kunden aus Pflichtverletzung wegen Mängeln aus. Dies gilt nicht im Falle vorsätzlichen oder arglistigen Handelns unsererseits, im Falle der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit oder Übernahme einer Garantie der Mängelfreiheit oder der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.4  Mit Beginn der Verarbeitung, Bearbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen Sachen, gelten die gelieferten Produkte bei erkennbaren Sachmängeln als vertragsgemäß vom Kunden genehmigt. Entsprechendes gilt im Falle der Weiterversendung vom ursprünglichen Bestimmungsort. Es obliegt dem Kunden, vor Beginn einer der vorbezeichneten Tätigkeiten durch in Umfang und Methodik geeignete Prüfungen aufzuklären, ob die gelieferten Produkte für die von ihm beabsichtigten Verarbeitungs-, Verfahrens- und sonstigen Verwendungszwecke geeignet sind.

8.5  Sonstige Pflichtverletzungen sind vor der Geltendmachung weiterer Rechte vom Kunden unverzüglich unter Setzung einer angemessenen Abhilfefrist schriftlich abzumahnen.

8.6  Soweit die Pflichtverletzung sich nicht ausnahmsweise auf eine Werkleistung unsererseits bezieht, ist der Rücktritt ausgeschlossen, soweit unsere Pflichtverletzung unerheblich ist.

8.7  Für Sachmängel leisten wir über einen Zeitraum von einem (1) Jahr Gewähr, gerechnet vom Tage des Gefahrübergangs (siehe Ziffer 7) an. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist, Vorsatz oder grobes Verschulden zur Last fällt sowie in den Fällen gemäß nachfolgender Ziffer 11.1 (a) – (h). Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 445a, 445b BGB bleibt unberührt.

8.8  Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Grund, bestehen nur nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziffer 11, soweit es sich nicht um Schadensersatzansprüche aus einer Garantie handelt, welche den Kunden gegen das Risiko von etwaigen Mängeln absichern soll. Auch in diesem Fall haften wir aber nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden.

8.9  Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, werden unzulässige Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Vorgaben entsprechen oder unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, besteht keine Haftung unsererseits für die daraus entstehenden Folgen. Das gilt jedoch nicht, wenn der Gewährleistungsfall nachweisbar nicht auf einen der vorgenannten Ausschlussgründe zurückzuführen ist.

8.10  Unsere Gewährleistung und die sich hieraus ergebende Haftung ist ebenfalls ausgeschlossen, soweit Mängel und damit zusammenhängende Schäden nicht nachweisbar auf fehlerhaftem Material oder auf mangelhafter Ausführung oder mangelhafter Nutzungsanleitung beruhen. Insbesondere ist die Gewährleistung und die sich hieraus ergebende Haftung ausgeschlossen für die Folgen fehlerhafter Benutzung, übermäßigen Einsatzes oder ungeeigneter Lagerbedingungen, beispielsweise die Folgen chemischer, elektromagnetischer, mechanischer oder elektrolytischer Einflüsse, die nicht den vorgesehenen, durchschnittlichen Standardeinflüssen entsprechen. Dies gilt nicht bei arglistigem oder vorsätzlichem Verhalten unsererseits oder Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit oder einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.11  Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit oder Brauchbarkeit.

8.12   Die Anerkennung von Pflichtverletzungen, insbesondere in Form von Sachmängeln, bedarf stets der Schriftform.

9. Preise / Zahlungsbedingungen / Unsicherheitseinrede

9.1  Alle unsere Preise verstehen sich grundsätzlich in EURO inklusive Verpackung und zuzüglich Fracht sowie vom Kunden zu tragender Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe. Die Preise sowie Preiszuschläge werden nach unserer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses allgemein gültigen Preisliste ermittelt, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde.

9.2  Wir sind nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) berechtigt, die Preise für unsere Lieferungen und Leistungen einseitig im Falle der Erhöhung von Herstellungs-, Material- und/oder Beschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben sowie Energiekosten und Kosten durch gesetzliche Vorgaben, Umweltauflagen, Währungsregularien, Zolländerung, und/oder sonstigen öffentlichen Abgaben zu erhöhen, wenn diese die Kosten unserer vertraglich vereinbarten Lieferungen und Leistungen unmittelbar oder mittelbar beeinflussen und um mehr als 5% erhöhen und wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung/Leistung mehr als 4 Monate liegen. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei einzelnen oder aller der vorgenannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelastung für die Lieferung/Leistung aufgehoben wird (Kostensaldierung). Reduzieren sich vorgenannte Kostenfaktoren, ohne dass die Kostenreduzierung durch die Steigerung anderer der vorgenannten Kostenfaktoren ausgeglichen wird, ist die Kostenreduzierung im Rahmen einer Preissenkung an den Kunden weiterzugeben. Liegt der neue Preis aufgrund unseres vorgenannten Preisanpassungsrechtes 20% oder mehr über dem ursprünglichen Preis, so ist der Kunde zum Rücktritt von noch nicht vollständig erfüllten Verträgen hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages berechtigt. Er kann dieses Recht jedoch nur unverzüglich nach Mitteilung der erhöhten Vergütung geltend machen.

9.3  Unsere Rechnungen sind zahlbar binnen 14 Tagen nach Lieferung der Produkte mit 2% Skonto, 30 Tage netto nach Lieferung der Produkte, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

9.4  Mit Eintritt des Verzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem bei Fälligkeit der Zahlungsforderung jeweils geltenden Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

9.5  Als Tag der Zahlung gilt das Datum des Geldeinganges bei uns oder der Gutschrift auf unserem Konto.

9.6  Ein Zahlungsverzug des Kunden bewirkt die sofortige Fälligkeit aller Zahlungsansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden. Ohne Rücksicht auf Stundungsabreden oder Ratenzahlungsvereinbarungen sind in diesem Fall sämtliche Verbindlichkeiten des Kunden uns gegenüber unverzüglich zur Zahlung fällig.

9.7  Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt oder erkennbar, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen, und zwar auch solche Tatsachen, die schon bei Vertragsschluss vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, so sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte in diesen Fällen berechtigt, die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen oder die Belieferung einzustellen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder Stellung uns genehmer Sicherheiten zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung von solchen Sicherheiten – unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte – vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist verpflichtet, uns alle durch die Nichtausführung des Vertrages entstehenden Schäden zu ersetzen.

9.8  Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

9.9  Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Kunden nur insoweit ausgeübt werden, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1  Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor (nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt), bis alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden einschließlich der künftig entstehenden Ansprüche aus später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch für einen Saldo zu unseren Gunsten, wenn einzelne oder alle Forderungen von uns in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist.

10.2  Der Kunde hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.

10.3  Der Kunde ist berechtigt, die gelieferten Produkte im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Einräumung von Sicherungseigentum, sind ihm nicht gestattet. Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt, ist der Kunde verpflichtet, nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern.

Die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entfällt ohne weiteres, wenn der Kunde seine Zahlung einstellt, oder uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät.

10.4  Der Kunde tritt uns bereits hiermit alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte ab, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen den Endabnehmer, oder gegen Dritte erwachsen. Er darf keine Vereinbarung mit seinen Abnehmern treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen, oder die Vorausabtretung der Forderung zunichtemachen. Im Falle der Veräußerung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt die Forderung gegen den Drittabnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der Rechnung nicht die auf die einzelnen Waren entfallenden Beträge ermitteln lassen.

10.5  Der Kunde bleibt zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, uns die zur Einziehung abgetretener Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen vollständig zu geben und, sofern wir dies nicht selbst tun, seine Abnehmer unverzüglich von der Abtretung an uns zu unterrichten.

10.6  Übersteigt der Wert der für uns nach vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

10.7  Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns jedoch zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

10.8  Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend genannten Eigentumsvorbehalts oder der dort bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits seitens des Kunden bestimmte Maßnahmen und/oder Erklärungen erforderlich, so hat der Kunde uns hierauf schriftlich oder in Textform hinzuweisen und solche Maßnahmen und/oder Erklärungen auf seine Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Wir werden hieran im erforderlichen Umfang mitwirken. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber uns, sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so können wir alle Rechte dieser Art nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) ausüben. Soweit eine gleichwertige Sicherung der Ansprüche von uns gegen den Kunden dadurch nicht erreicht wird, ist der Kunde verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach unserem billigen Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.

11. Haftung / Ausschluss und Begrenzung der Haftung

11.1  Wir haften grundsätzlich nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von uns und unseren gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen. Unsere Haftung und die unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen für leichte Fahrlässigkeit ist daher ausgeschlossen, sofern es sich nicht um

(a)  die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten; wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung den Vertrag bestimmen und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf;

(b)  die Verletzung von Pflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB, wenn dem Kunden unsere Leistung nicht mehr zuzumuten ist,

(c)  die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,

(d)  die Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Leistung, für das Vorhandensein eines Leistungserfolges oder für ein Beschaffungsrisiko,

(e)  Arglist,

(f)  anfängliche Unmöglichkeit,

(g)  Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder

(h) sonstige Fälle zwingender gesetzlicher Haftung handelt.

11.2  Sofern wir oder unsere Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zu vertreten haben und keiner der in Ziffer 11.1, Ziffern (a), (c), (d), (e), (g) und (h) genannten Fälle vorliegt, ist unsere Haftung der Höhe nach auf maximal EUR 1.000.000,00 und – auch bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – auf den bei Vertragsschluss typischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

11.3  Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Ziffern vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

11.4  Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß der vorstehenden Ziffern 11.1 bis 11.3 gelten im gleichen Umfang zugunsten unserer leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie unseren Subunternehmern.

11.5  Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz aus diesem Vertragsverhältnis können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem (1) Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist, Vorsatz oder grobes Verschul-den zur Last fällt sowie in den Fällen gemäß Ziffer 11.1 (a) – (h). Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 445a, 445b BGB bleibt unberührt.

11.6  Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

12. Exportkontrolle / innergemeinschaftlicher Warenverkehr

12.1  Das gelieferte Produkt ist mangels anderer schriftlicher Vereinbarung stets zum Verbleib und zur Nutzung sowie Verkauf in dem mit dem Kunden vereinbarten Erstlieferland bestimmt.

12.2  Die Ausfuhr bestimmter Güter kann – z.B. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszweckes oder Endverbleibs – der Genehmigungspflicht unterliegen. Dies gilt insbesondere für sog. Dual-Use-Güter (Gütern mit doppeltem Verwendungszweck). Der Kunde ist selbst verpflichtet, die für diese Güter (Produkte, Waren, Software, Technologie) einschlägigen Ausfuhrvorschriften und Embargos, insbesondere der Europäischen Union (EU), Deutschlands beziehungsweise anderer EU-Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls der USA, strikt zu beachten.

12.3  Der Kunde verpflichtet sich, uns von allen Schäden freizustellen, die uns aus der schuldhaften Verletzung der vorstehenden Pflichten gemäß Ziffer 12.1 bis 12.2 entstehen. Der Umfang der zu ersetzenden Schäden beinhaltet auch den Ersatz aller notwendigen und angemessenen Aufwendungen, die uns entstehen oder entstanden sind, insbesondere die Kosten und Auslagen einer etwaigen Rechtsverteidigung, sowie etwaige behördliche Ordnungs- oder Bußgelder.

12.4  Der Kunde versichert die Richtigkeit seiner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die er uns unverzüglich nach Vertragsschluss ohne Aufforderung mitteilt. Er verpflichtet sich, jede Änderung seines Namens, seiner Anschrift und Firma und seiner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowohl uns als auch der für ihn zuständigen Inlands-Finanzbehörde unverzüglich mitzuteilen. Wird eine Lieferung wegen Mängeln bei den Angaben des Namens, der Firma, der Anschrift oder der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als steuerpflichtig behandelt, ersetzt der Kunde die von uns aus diesem Umstand zu zahlende Steuer.

12.5  Kommt es zu einer Doppelbesteuerung – Erwerbssteuer im Abnehmerland, Umsatzsteuer in Deutschland – zahlt der Abnehmer die zu viel gezahlte, das heißt wegen der Erwerbssteuerpflicht nicht geschuldete, Umsatzsteuer an uns unter Verzicht auf die Einrede der Entreicherung zurück.

13. Schutzrechte Dritter

13.1  Wir sind lediglich verpflichtet, die Produkte frei von Rechten oder Ansprüchen Dritter zu liefern, die auf gewerblichen Schutzrechten oder anderem geistigen Eigentum nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland beruhen und die wir bei Vertragsabschluss kannten oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannten.

13.2  Sofern ein Dritter gegenüber unseren Kunden berechtigte Ansprüche an den von uns gelieferten Produkten gemäß vorstehendem Absatz 1 erhebt, haften wir gegenüber dem Kunden innerhalb der in Ziffer 8.7 bestimmten Frist.

13.3  Unsere Verpflichtung nach Absatz 1 erstreckt sich nicht auf Fälle,

(a)  in denen die Schutzrechtsverletzung sich daraus ergibt, dass wir uns bei der Herstellung der Produkte nach Informationen oder sonstigen Angaben gerichtet haben, die uns der Kunde zur Verfügung gestellt oder vorgegeben hat, oder

(b)  in denen die Schutzrechtsverletzung durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung durch den Kunden oder dadurch verursacht wird, dass die Produkte vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten vermischt oder eingesetzt werden.

13.4  Unsere Haftung nach Ziffer 11 bleibt unberührt.

14. Geheimhaltung / Datenschutz

14.1  Der Kunde verpflichtet sich zur Geheimhaltung solcher Tatsachen, Unterlagen und Kenntnisse, die ihm im Zuge der Durchführung der geschäftlichen Beziehungen mit uns zur Kenntnis gelangen und technische, finanzielle, geschäftliche oder marktbezogene Informationen über unser Unternehmen beinhalten, sofern wir die jeweilige Information als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse haben (nachfolgend insgesamt vertrauliche Informationen). Der Kunde wird die vertraulichen Informationen ausschließlich zum Zwecke der vertragsgemäßen Umsetzung und Durchführung der Vertragsbeziehung mit uns sowie der hierauf beruhenden Einzelverträge verwenden.

14.2  Die Weitergabe von vertraulichen Informationen durch den Kunden an Dritte bedarf der ausdrücklichen und vorherigen schriftlichen Zustimmung unsererseits.

14.3  Im Hinblick auf personenbezogene Daten des Kunden werden wir die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), wahren. Personenbezogene Daten des Kunden werden von uns erhoben, gespeichert, verarbeitet und genutzt, wenn, soweit und solange dies für die Begründung, die Durchführung oder die Beendigung des Vertrags mit dem Kunden erforderlich ist. Eine weitergehende Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten des Kunden erfolgt nur, soweit eine Rechtsvorschrift dies erfordert oder erlaubt oder der Kunde eingewilligt hat. Dem Kunden ist bekannt, dass zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und Erfüllung des Vertrages mit dem Kunden die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Kontaktdaten der Ansprechpartner des Kunden (Name, E-Mail-Adressen, etc.) auf Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO erforderlich ist. Wir sind insbesondere berechtigt, die Daten an Dritte zu übermitteln, wenn und soweit dies zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und Erfüllung des Vertrages (z.B. für Lieferung, Rechnungsstellung oder Kundenbetreuung) gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO oder Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO erforderlich ist. Wir werden diese Daten ferner ggf. auch zum Zwecke der Forderungsdurchsetzung im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 lit. b) und/oder f) DSGVO an Dritte (z.B. Inkasso-Unternehmen) weiterleiten.

Ergänzend gilt unsere Datenschutzerklärung, die unter https://www.clr-berlin.com/de/datenschutzerklaerung eingesehen und ausgedruckt werden kann.

15. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anwendbares Recht

15.1  Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist mit Ausnahme des Falles der Übernahme einer Bringschuld der Sitz unserer Gesellschaft.

15.2  Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist – soweit gesetzlich zulässig – das für den Sitz unserer Gesellschaft zuständige Gericht. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

15.3  Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG).

Chemisches Laboratorium Dr. Kurt Richter GmbH – Stand Juni 2021  Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Kunden

 


Allgemeine Einkaufsbedingungen der CLR Chemisches Laboratorium Dr. Kurt Richter GmbH

 

1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1  Unsere allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für den Kauf von Waren und den Bezug von Dienst- und Werkleistungen.

1.2  Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, d.h. das heißt, natürlichen oder juristischen Personen, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer     gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

1.3  Ausschließlich unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für jeden Vertrag mit unserem Vertragspartner (nachfolgend Lieferant genannt). Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung oder Leistung des Lieferanten vorbehaltslos annehmen.

1.4  Mit der erstmaligen Lieferung oder Leistung auf der Grundlage dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen erkennt der Lieferant unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen auch für alle weiteren Vertragsverhältnisse in der jeweils aktuellen Fassung als vereinbart an. Auf erste Anforderung werden wir dem Lieferanten die jeweils aktuell gültige Fassung unserer Allgemeinen Einkaufsbedingungen kostenlos zur Verfügung stellen. Unsere aktuellen Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind auch unter https://www.clr-berlin.com/de/agb/  im Internet abrufbar und ausdruckbar.

1.5  Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden und die über diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen hinausgehen oder diese abändern, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Vertragsänderungen, Ergänzungen oder mündliche Nebenabreden gelten nur dann, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Mündliche Nebenabreden sind nichtig.

2. Vertragsschluss, Vertragsinhalt

2.1  Nur schriftliche und mit Unterschrift oder mit unserem elektronischen Herkunftsvermerk versehene Bestellungen von uns haben Gültigkeit. Maßgeblich für den Vertragsinhalt ist ausschließlich der Inhalt unserer Bestellung.

2.2  Der Lieferant hat die Bestellung innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach Bestelldatum schriftlich zu bestätigen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, unsere Bestellung zu widerrufen. Ansprüche des Lieferanten aufgrund eines wirksam erfolgten Widerrufs sind ausgeschlossen. Bestellungen gelten als angenommen, wenn der Lieferant nicht binnen sieben (7) Kalendertagen schriftlich oder in Textform widerspricht, soweit der Lieferant bei der Bestellung auf diese Rechtsfolge von uns ausdrücklich hingewiesen wurde.

2.3  Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder – bei Dauerschuldverhältnissen – das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Lieferanten so wesentlich verschlechtern, dass wahrscheinlich ist, dass der Lieferant seine Vertragspflichten nicht oder nicht fristgemäß erfüllen wird. Das ist z.B. dann der Fall, wenn sich das Creditranking des Lieferanten bei anerkannten Bewertungsagenturen wie z.B. Creditreform, Moodys, Fitch etc. so wesentlich verschlechtert, dass wir berechtigterweise und unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten davon ausgehen können, dass der Lieferant seine Vertragsverpflichten nicht oder nicht fristgemäß erfüllen wird. Eine solche Verschlechterung liegt insbesondere dann vor, wenn der Bonitätsindex des Lieferanten bei Creditreform unter 499 sinkt oder das Rating bei internationalen Agenturen (Moodys, Fitch etc.) auf CCC (bzw. dessen Äquivalent) oder schlechter sinkt.

2.4  Wir sind berechtigt, auch nach Vertragsschluss Änderungen des Liefergegenstandes nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verlangen, wenn die Abweichungen für den Lieferanten zumutbar sind.

2.5  Der Schriftverkehr bezüglich der Vertragsabwicklung (Preise/Konditionen) ist mit unserem Einkauf zu führen. In allen Schriftstücken des Lieferanten müssen unsere Bestellnummer und Materialnummer, der Ansprechpartner und das Datum der Bestellung/Beauftragung angegeben werden.

3. Lieferung, Leistung, Verzug, Vertragsstrafe

3.1  Die Lieferung von Waren erfolgt, sofern nichts anders schriftlich vereinbart wurde, nach der Incoterm DDP (Delivered Duty Paid). Die vereinbarten Liefer- und Leistungstermine und -fristen sind verbindlich. Zur Einhaltung zählt bei Kaufverträgen der Wareneingang bzw. bei Dienstverträgen die Leistungserbringung und bei Werkverträgen die Herbeiführung des Werkerfolges bei uns bzw. am vereinbarten Liefer- bzw. Leistungsort.

3.2  Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich – und vorab mündlich – in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass vereinbarte Liefer- oder Leistungstermine nicht eingehalten werden können. Dies gilt auch, wenn der Lieferant die Liefer- oder Leistungsverzögerungen nicht zu vertreten hat. Bei Verletzung dieser Pflicht steht uns gegen den Lieferanten der Ersatz des daraus entstandenen Schadens zu. Der Lieferant hat uns im Falle der Liefer- oder Leistungsverzögerung den Grund der Verzögerung und die von ihm eingeleiteten und geplanten Abhilfemaßnahmen schriftlich detailliert mitzuteilen.

3.3  Im Falle des Liefer- oder Leistungsverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und vom Vertrag – auch nur für den nichterfüllten Teil – zurückzutreten. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, auch nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Der vorgenannten Nachfrist bedarf es nicht, wenn mit dem Lieferanten ein Fixtermin vereinbart ist.

3.4  Während des Verzögerungszeitraumes können wir nach unserer Wahl Ware oder Leistungen von anderen Quellen beziehen und unsere Bestellungen gegenüber dem Lieferanten um die so bezogene Menge an Ware bzw. Leistung ohne Haftung gegenüber dem Lieferanten verringern oder den Lieferanten anweisen, die fehlende Ware oder Leistungen von dritten Quellen für uns zu dem mit dem Lieferanten vereinbarten Preis zu beschaffen.

3.5  Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sowie Liefermengen sind vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.

4. Versandvorschriften, Liefertermine

4.1  Liefergegenstände sind sachgerecht und umweltschonend zu verpacken, in geeigneten Behältnissen und Transportmitteln anzuliefern und unsere jeweiligen Liefervorschriften zu beachten. Für Gefahrstoffgüter gelten ergänzend die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung, die einzuhalten ist.

4.2  Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen. Der Lieferschein und alle Lieferdokumente haben das Datum der Absendung, unsere Bestellnummer und Materialnummer des Liefergegenstandes zu enthalten; unterlässt der Lieferant dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten. Etwaige uns durch die Nichtbeachtung vorstehender Regelungen entstehenden Kosten sind uns vom Lieferanten zu ersetzen.

4.3  Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferfrist oder das angegebene Lieferdatum sind für den Lieferanten verbindlich.

4.4  Die Anlieferung der bestellten Waren erfolgt generell „frei Haus“- soweit nicht anders vereinbart – und erfolgt auf Gefahr des Lieferanten bis zum Zeitpunkt der vollständigen Ablieferung an der vertraglich vereinbarten Empfangs- oder Verwendungsstelle.

4.5  Beim Versand sind die jeweils in Betracht kommenden Tarif-, Transport- und Verpackungsbestimmungen der Post, der Bahn, des Straßenverkehrs, der Schifffahrt, des Luftverkehrs usw. einzuhalten. Besonders zu beachten sind eventuell bestehende Zoll- und Gefahrgutvorschriften. Sofern wir nicht ausdrücklich bestimmte Beförderungsvorschriften angegeben haben, sind dabei die für uns günstigsten Transportmöglichkeiten zu wählen.

4.6  Sofern Unterlieferanten eingesetzt werden, haben diese den Lieferanten als ihren Auftraggeber in Schriftwechsel und Frachtpapieren unter Angabe der oben genannten Bestelldaten anzugeben.

5. Produktkennzeichnungen

Die gelieferten Waren sind gemäß eventuell bestehender gesetzlicher Vorschriften und EG-/EU-Richtlinien zu kennzeichnen. Der Lieferant verpflichtet sich vor Lieferung zur rechtzeitigen Übersendung aller notwendigen Produktinformationen in aktuellster Form, insbesondere zur Zusammensetzung und Haltbarkeit, z. B. Produktspezifikationen, Sicherheitsdatenblättern, Verarbeitungshinweisen, Kennzeichnungsvorschriften, Montageanleitungen, Arbeitsschutzmaßnahmen und Spezifikationen etc.

6. Leistungsnachweise und Abnahme

6.1   Etwaige vertraglich festgelegte Leistungsnachweise und die Abnahme sind für uns kostenfrei vorzunehmen und von beiden Parteien schriftlich zu protokollieren.

6.2   Abnahmefiktionen werden ausgeschlossen.

6.3   Auch bei Werklieferungsverträgen hat als Fälligkeitsvoraussetzung für die Vergütung eine förmliche Abnahme i. S. d. vorstehenden Ziffer 6.1 stattzufinden.

7. Preise, Zahlung

7.1  Vereinbarte Preise sind – soweit nichts anderes vereinbart ist –, Festpreise frei Haus und schließen sämtliche Kosten für Verpackung, Transport bis zu der angegeben Empfangs- bzw. Versendungsstelle für Zollformalitäten und Zoll usw. ein.

7.2  Die geltende Mehrwertsteuer ist in dem Preis nicht enthalten. Die jeweils zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültige Mehrwertsteuer ist in den Rechnungen gesondert auszuweisen. Preiserhöhungen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung. In der Rechnung sind die Bestelldaten aufzuführen. Die Zusendung der Rechnung hat gesondert nach Lieferung an die in der Bestellung/Beauftragung angegebene Rechnungsanschrift zu erfolgen.

7.3  Soweit nichts anderes vereinbart, werden die Rechnungen von uns innerhalb von 30 Tagen netto bezahlt. Die Zahlungsfrist beginnt ab Ablieferung der Ware am Empfangsort (Versandanschrift) bzw. Abnahme der Dienstleistung oder Werkleistung und Eingang der Rechnung an der in der Bestellung/Beauftragung angegebenen Rechnungsadresse.

7.4 Sämtliche Zahlungsfristen laufen nicht vor vollständiger Lieferung bzw. vollständiger Durchführung der Leistung sowie Zugang einer die vertragsgegenständliche Umsatzsteuer und die Bestellnummer sowie die Steuernummer des Lieferanten enthaltende Rechnung bei uns.

7.5  Die Auswahl der Zahlungsart bleibt uns vorbehalten. Bei Zahlung durch Überweisung ist die Zahlungsverpflichtung rechtzeitig erfüllt, wenn der Überweisungsauftrag an unsere Bank weitergeleitet wurde.

7.6  Bei unvollständiger oder fehlerhafter Lieferung oder Leistung sind wir berechtigt, die Zahlung ganz oder wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte gegen Ansprüche von uns stehen dem Lieferanten nur für solche Forderungen zu, die von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind, es sei denn, der Gegenanspruch beruht auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (zur Definition vgl. Ziffer 20.1) unsererseits.

8. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige für uns unabwendbare, nicht von uns schuldhaft herbeigeführte vergleichbare Ergebnisse berechtigen uns – unbeschadet unserer sonstigen Rechte -, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie nicht von unerheblicher Dauer sind und eine erhebliche Verringerung unseres Bedarfes zur Folge haben.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1  Sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten eine Lieferung nur unter Eigentumsvorbehalt vor, gilt nur ein einfacher Eigentumsvorbehalt als vereinbart. Für diesen Fall ermächtigt der Lieferant uns, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuverarbeiten und zu verkaufen.

9.2  Ein erweiterter und/oder verlängerter Eigentumsvorbehalt wird von uns nicht anerkannt.

10. Mängeluntersuchung, Mängelhaftung

10.1  Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem immer neusten Stand der Technik und behördlicher wie auch gesetzlicher Vorgaben entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen, die insbesondere eine hinreichende Kontrolle sämtlicher ausgehender Ware im Hinblick auf die vertraglich vereinbarten Spezifikationen, einschließlich der Vorgaben nach Maßgabe dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen, gewährleistet, und uns diese auf erstes Anfordern in geeigneter Form nachzuweisen. Auf erstes Anfordern von uns ist hierzu eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung mit uns abzuschließen.

10.2  Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass die Wareneingangskontrolle gemäß § 377 HGB von uns, soweit für den jeweiligen Vertrag einschlägig, auf äußerlich erkennbare Transportschäden und Mengenabweichungen beschränkt ist. Insoweit gilt eine Rügefrist von 10 Tagen ab Lieferung gemäß Ziffer 3 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Nicht nach dem vorstehenden Maßstab für uns erkennbare Mängel (etwa Defekte/Funktionsstörungen nach Inbetriebnahme von technischer Ware, z.B. Falschkonfigurationen, etc.), sind dem Lieferanten unverzüglich nach deren Entdeckung durch uns anzuzeigen.

10.3  Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten bei Kauf- oder Werkverträgen im Falle von Mängeln nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

10.4   Im Falle der Rücklieferung mangelhafter Ware trägt der Lieferant das Risiko des Unterganges und der Verschlechterung der Ware.

10.5   Die Verjährungsfrist beträgt bei Pflichtverletzung wegen Schlechtleistungen 36 Monate gerechnet ab Gefahrübergang, bei Rechtsmängeln 30 Jahre.

10.6  Außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen der Hemmung der Verjährung ist die Verjährung von Ansprüchen und Rechten bei Pflichtverletzungen auf Grund von Schlechtleistungen auch während der zwischen Mängelrüge und Vollendung der Nachbesserung liegenden Zeit gehemmt.

11. Zusicherungen des Lieferanten, REACH, Abwicklung bei Pflichtverletzungen wegen Schlechtleistung

11.1  Der Lieferant steht dafür ein, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen nationalen und europäischen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und den Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden der Bundesrepublik Deutschland entsprechen. Der Lieferant steht zudem zu dem für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Waren und der Verpackungsmaterialien ein. Soweit im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig sind, so muss der Lieferant hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen. Die übrigen kauf- oder werkvertraglichen Verpflichtungen, einschließlich etwaiger Garantien für die Beschaffenheit der Sache oder des Werks werden durch diese Zustimmung nicht berührt.

11.2  Insbesondere verpflichtet sich der Lieferant bei sämtlichen an uns gelieferten/geleisteten Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen (Waren) die sich aus der Verordnung EG Nr. 1907/2006 vom 18. Dezember 2006 (REACH-Verordnung) resultierenden Vorgaben und Maßnahmen zu erfüllen. Hat der Lieferant diese aus der REACH-Verordnung ihn treffenden Pflichten verletzt, sind wir insofern zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, als die gelieferten Waren des Lieferanten nicht oder nicht mehr den Anforderungen der REACH-Verordnung entsprechen.

11.3  Technische Arbeitsmittel im Sinne der EG-Maschinenrichtlinie müssen mit dem CE-Zeichen versehen sein. Vorgeschriebene Dokumentation, eine EG-Konformitätserklärung und die Betriebsanleitung in deutscher Sprache gehören zum Lieferumfang.

11.4  Entsprechen die gelieferten Waren oder das geschuldete Werk oder die erbrachte Dienstleistung nicht einer übernommenen Garantie oder geschuldeten Eigenschaft, haftet der Lieferant für sämtliche daraus folgenden Schäden einschließlich Folgeschäden.

11.5  Wir sind berechtigt, vom Lieferanten die kostenlose Vorlage von Ursprungs- und Beschaffenheitszeugnissen bezüglich der zu liefernden Waren zu verlangen.

11.6   Treten während der Gewährleistungszeit Sachmängel an Liefergegenständen auf, kann der Lieferant zunächst binnen angemessener Frist Nacherfüllung leisten, soweit uns dies zumutbar ist, wobei das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, grundsätzlich uns zusteht. Dem Lieferanten steht das Recht zu, die von uns gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 2 BGB zu verweigern.

11.7  Ansprüche von uns auf Schadensersatz bzw. auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen bleiben unberührt. Sämtliche zur Nacherfüllung, Ersatzlieferung oder Reparatur erforderlichen Kosten (Personal/Materialaufwand/Transport/erforderlicher Rückruf, etc.) trägt der Lieferant.

11.8  Wir sind – ohne dass dies die Verpflichtung des Lieferanten beseitigt – berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist, oder besondere Eilbedürftigkeit besteht, oder wenn es sich um kleine Mängel handelt, deren Beseitigung einen Aufwand von mehr als 5 % des Nettolieferpreises der mangelhaften Ware nicht übersteigt, oder ein im Verhältnis zum Lieferpreis besonders hoher Schaden unmittelbar droht.

11.9  Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei.

11.10 Nehmen wir von uns fertig gestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit der vom Lieferanten gelieferten Ware zurück, oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert, oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für die Ausübung unsere Mängelrechte der sonst erforderlichen Fristsetzung nicht mehr bedarf.

11.11  Ungeachtet der vorstehenden Bestimmung tritt die Verjährung für Pflichtverletzungen wegen Schlechtleistung in Form von Sachmängeln frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die von unserem Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche wegen des Mangels erfüllt haben, spätestens aber fünf Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten.

12.  Ausfuhrkontroll- und Außenhandelsdaten

12.1  Dem Lieferanten ist bewusst, dass die Ausfuhr bestimmter Waren durch uns – z.B. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszweckes oder Endverbleibs – der Genehmigungspflicht unterliegen kann. Der Lieferant hat daher für alle ins Ausland zu liefernden Waren und im Ausland zu erbringenden Dienstleistungen die jeweiligen Anforderungen des nationalen und internationalen Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrechts zu erfüllen und die erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen zu beschaffen, es sei denn, dass nach dem anwendbaren Außenwirtschaftsrecht nicht der Lieferant, sondern wir oder ein Dritter verpflichtet ist, die Ausfuhrgenehmigung zu beantragen.

12.2  Der Lieferant trägt nachweisbare Aufwendungen und Schäden (einschließlich der internen Bearbeitungs- und Verwaltungskosten), die uns aufgrund des Fehlens oder der Fehlerhaftigkeit von Exportkontroll- und Außenhandelsdaten entstehen. Der Lieferant ist daher verpflichtet, uns von allen Schäden freizustellen, die uns aus der schuldhaften Verletzung der vorstehenden Pflichten gemäß Ziffer 12.1 entstehen. Der Umfang der zu ersetzenden Schäden beinhaltet auch den Ersatz aller notwendigen und angemessenen Aufwendungen, die uns entstehen oder entstanden sind, insbesondere die Kosten und Auslagen einer etwaigen Rechtsverteidigung, sowie etwaige behördliche Ordnungs- oder Bußgelder.

13. Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz

13.1  Soweit neben uns auch der Lieferant für einen Produktschaden im Außenverhältnis gegenüber einem Dritten verantwortlich ist, ist er – soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist – verpflichtet, uns insoweit von allen Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, wenn die Ursache im Herrschafts- und Organisationsbereich des Lieferanten gesetzt wurde. Die Ersatzpflicht des Lieferanten umfasst neben Schadensersatzleistung an Dritte auch die Kosten der angemessenen Rechtsverteidigung, Rückrufkosten, Prüfkosten, Austauschkosten sowie den angemessenen Verwaltungs- und sonstigen Aufwand von uns für die Schadensabwicklung.

13.2  Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Ziffer 13.1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Dies gilt insbesondere für etwaige Rückrufaktionen im Rahmen des Produktsicherheitsgesetzes. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

13.3  Der Lieferant muss Haftpflichtversicherungsschutz mit branchenüblichen Konditionen – Mindestdeckungssumme von Euro 5 Mio. pro Schadensereignis -, für die Dauer der Vertragsbeziehung einschließlich Garantie- und Verjährungsfrist unterhalten. Der Lieferant muss uns dies auf Verlangen nachweisen; geringere Deckungssummen sind im Einzelfall mit uns abzustimmen.

14. Betreten und Befahren des Werksgeländes

Beim Betreten und Befahren unseres Werksgeländes ist den Anweisungen unseres Fachpersonals und/oder des Werkschutzes zu folgen. Das Betreten oder Befahren des Werksgeländes ist anzumelden. Die Vorschriften der StVO und der StVZO sind einzuhalten.

15. Abfallentsorgung

Soweit bei den Lieferungen/Leistungen des Lieferanten Abfälle im Sinne des Abfallrechts entstehen, muss der Lieferant die Abfälle – vorbehaltlich abweichender Vereinbarung – auf eigene Kosten gemäß den Vorschriften des Abfallrechts verwerten und/oder beseitigen. Eigentum, Gefahr und die abfallrechtliche Verantwortung gehen im Zeitpunkt des Abfallanfalls auf den Lieferanten über.

16. Schutzrechte Dritter

16.1  Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung oder Leistung keine Rechte Dritter verletzt werden.

16.2  Werden wir von einem Dritten wegen der Verletzung von Schutzrechten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erste schriftliche Anforderung von diesen Ansprüchen freizustellen. Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

16.3  Die Verjährungsfrist beträgt für die in Ziffer 16.1 bis 16.2 genannten Ansprüche 10 Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.

17. Unterlagen und Geheimhaltung, Know-how-Schutz

17.1  Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen und Daten gleich welcher Art, einschließlich Merkmalen, die etwaig übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Daten zu entnehmen sind und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen – nachstehend zusammengefasst „Informationen“ genannt -, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, sind durch den Lieferanten Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an uns notwendigerweise herangezogen werden müssen und ebenfalls schriftlich zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Die Informationen bleiben ausschließlich unser Eigentum.

17.2  Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen – außer für Lieferungen oder Leistungen an uns – nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden.

17.3   Vorstehende Geheimhaltungs- und Verwertungsvereinbarung gilt auch nach Beendigung der Lieferbeziehung bis zur rechtmäßigen Offenkundigkeit der jeweiligen Information oder des Merkmals.

17.4  Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen und Daten (auf unser Verlangen einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und die leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten und die Vernichtung ist schriftlich zu bestätigen.

17.5  Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen und Daten (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anwendung von gewerblichen Schutzrechten wie Patenten, Gebrauchsmustern, Markenschutz, etc.) vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.

17.6  Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen oder nach unseren vertraulichen Angaben angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden, es sei denn, die von uns vorgegebenen Informationen sind auf rechtmäßige Weise offenkundig oder Stand der Technik.

17.7  Vom Lieferanten nach unseren besonderen Angaben angefertigte Zeichnungen, Entwürfe etc. gehen ohne zusätzliche Vergütung in unser uneingeschränktes Eigentum über. Entgegenstehende Erklärungen des Lieferanten, z. B. auf den uns übergebenen Unterlagen, sind nicht bindend.

18. Sicherheitsbestimmungen

18.1  Der Lieferant hat für seine Lieferungen bzw. Leistungen die geltenden Sicherheitsvorschriften und die dem Stand der Technik entsprechende bzw. die darüber hinausgehenden vereinbarten Parameter bzw. Grenzwerte einzuhalten.

18.2  Der Lieferant verpflichtet sich, ausschließlich Materialien einzusetzen, die den jeweils geltenden gesetzlichen Sicherheitsauflagen und Sicherheitsbestimmungen entsprechen. Gleiches gilt für Schutzbestimmungen zugunsten der Umwelt. Die Verpflichtung umfasst sämtliche Vorschriften, die für Europa einschließlich des Herstellerlandes Geltung haben und – sofern von diesen abweichend – auch die Vorschriften die dem Lieferanten bei unserer Bestellung mitgeteilten Abnehmerländer.

18.3  Entsprechen die Waren des Lieferanten nicht den unter Ziffer 18.1 bis 18.2aufgestellten Anforderungen, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

18.4  Beabsichtigte Änderungen des Lieferungs- oder Leistungsgegenstandes sind uns schriftlich mitzuteilen. Sie bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

19. Auditierung

Wir sind berechtigt, eine Auditierung des Lieferanten selbst durchzuführen oder durch einen Sachverständigen nach unserer Wahl durchführen zu lassen. Dies umfasst eine Überprüfung des Betriebes und des Qualitätssicherungssystems des Lieferanten und eine anschließende Bewertung. Die hierbei gewonnenen Erkenntnisse werden durch uns zur Grundlage weiterer Auftragsvergaben sowie zur internen Einstufung des Betriebes (Rating) gemacht.

20. Haftung, Ausschluss und Begrenzung der Haftung

20.1  Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Auch haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten bei jeglichem Verschulden und im Falle zu vertretender Unmöglichkeit sowie im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bei jeglichem Verschulden auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

„Wesentliche Vertragspflichten“ sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Lieferanten schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Lieferant regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

20.2  In anderen als den vorstehend in Ziffer 20.1 genannten Fällen haften wir auch nach den gesetzlichen Bestimmungen wegen schuldhafter Pflichtverletzung – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – für alle gegen uns gerichteten Ansprüche auf Schadensersatz aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis, jedoch nicht im Fall der leichten Fahrlässigkeit.

20.3 Im Falle unserer vorstehenden Haftung nach Ziffer 20.2 und bei einer Haftung ohne Verschulden, insbesondere bei anfänglicher Unmöglichkeit und Rechtsmängeln und auch bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haften wir nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden, sofern uns oder unsere leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen nicht der Vorwurf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung trifft.

20.4  Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Ziffern vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

20.5  Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß der vorstehenden Ziffern 20.1 bis 20.4 gelten im gleichen Umfang zugunsten unserer leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie unseren Subunternehmern.

20.6  Ansprüche des Lieferanten auf Schadensersatz aus diesem Vertragsverhältnis können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist, grobes Verschulden oder Vorsatz zur Last fällt.

20.7  Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

21. INCOTERMS

Enthält unsere Bestellung eine in den INCOTERMS aufgeführte Klausel, so gelten für die jeweilige Klausel die INCOTERMS in der jeweils neuesten Fassung, es sei denn, in unserer Bestellung ist etwas anderes angeführt.

22. Mindestlohngesetz (MiLoG), Mindestlohnzusicherung

22.1  Der Lieferant erklärt und verpflichtet sich, seine eigenen Arbeitnehmer – insbesondere sofern sie zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung gegenüber uns herangezogen werden – entsprechend der jeweils gültigen Regelungen des Mindestlohngesetzes zu beschäftigen, Ihnen insbesondere das im Mindestlohngesetz vorgesehene Mindestentgelt zu bezahlen.

22.2  Sollte sich der Lieferant zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber eines weiteren Werkunternehmers, Dienstleisters oder sonstigen Subunternehmers bedienen, so verpflichtet er sich, diesen ebenfalls einer umfassenden Nachweispflicht zur Einhaltung der Regelungen des Mindestlohngesetzes zu unterwerfen. Der Lieferant verpflichtet sich weiterhin auf unsere Nachfrage uns eine Kopie des Nachweises der Einhaltung des Mindestlohngesetzes durch den Nachunternehmer zur Verfügung zu stellen.

22.3  Für den Fall, dass der Lieferant den vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig nachkommt oder im Falle falscher Angaben zur Einhaltung des Mindestlohngesetzes sind wir berechtigt, das Vertragsverhältnis zum Lieferanten ohne Einhaltung einer Frist zu beenden. Ein solches Kündigungsrecht besteht auch dann, wenn ein vom Lieferanten beauftragter Werkunternehmer, Dienstleister oder sonstiger Nachunternehmer, dessen Mitarbeiter zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Auftragnehmers uns gegenüber eingesetzt werden, die Regelungen des Mindestlohngesetzes nicht einhält.

Die Behauptung eines Verstoßes gegen die Regelungen des Mindestlohngesetzes ist ausreichend, wenn der Lieferant nicht binnen einer Frist von 10 Tagen nach Kenntnis von der Behauptung diese vollständig und nachweisbar widerlegen kann. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht.

22.4  Der Lieferant hat uns jeglichen aus dem Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen oder der Kündigung des Vertrages unmittelbar oder mittelbar entstehenden Schaden zu ersetzen.

23. Datenschutz

Die Parteien sind für die Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), sowie für die Rechtmäßigkeit der Datenweitergabe und Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten verantwortlich. Die Parteien verpflichten sich, wechselseitig zur Verfügung gestellte personenbezogene Daten ausschließlich auf rechtmäßige und transparente Weise sowie ausschließlich für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen zu verarbeiten. Ergänzend gilt unsere Datenschutzrichtlinie: https://www.clr-berlin.com/de/datenschutzerklaerung-2/

24. Compliance, Richtlinie zur Nachhaltigkeit in unserer Lieferkette

Wir haben den Compliance-Gedanken zu einem zentralen Unternehmenswert erklärt. Wir erwarten daher, dass der Lieferant im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit für und mit uns die jeweils geltenden nationalen und internationalen gesetzlichen Bestimmungen beachtet. Wir haben die wichtigen Prinzipien in der „Richtlinie für Nachhaltigkeit in unserer Lieferkette“ zusammengefasst, die unter https://www.clr-berlin.com/de/ abgerufen und ausgedruckt werden kann. Wir erwarten, dass jeder Lieferant die in dieser Richtlinie festgelegten Prinzipien in seinem Unternehmen umsetzt. Ferner erwarten wir, dass der Lieferant diese Grundsätze und Anforderungen an seine Subunternehmer und Lieferanten kommuniziert und sie dabei bestärkt, die Grundsätze in der Richtlinie ebenfalls einzuhalten.

25. Ersatzteile

25.1  Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Waren für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten.

25.2  Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Waren einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss – vorbehaltlich des Absatzes 1 – mindestens ein Jahr vor der Einstellung der Produktion liegen.

26. Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Schlussbestimmungen

26.1  Gerichtsstand ist Berlin/Bundesrepublik Deutschland, wenn nicht ein anderer Gerichtsstand gesetzlich zwingend vorgegeben wird. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Lieferanten an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.

26.2  Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes. Die vorstehenden Regelungen gelten auch, wenn der Lieferant Ausländer ist oder seinen Sitz im Ausland hat.

26.3  Erfüllungsort ist generell der von uns schriftlich benannte Belegenheitsort der Ware, ansonsten der Sitz unseres Unternehmens. Erfüllungsort für Zahlungen an uns ist der Sitz unseres Unternehmens.

CLR Chemisches Laboratorium Dr. Kurt Richter GmbH, Version 09/21  Allgemeine Einkaufsbedingungen CLR

 

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